Satzung

Die hier aufgeführte Satzung wurde am 01. September 2010 vom Amtsgericht Charlottenburg von Berlin unter dem Aktenzeichen VR  26941 B in das Vereinsregister eingetragen. Im Jahre 2021 folgte eine Aktualisierung. Das Finanzamt für Körperschaften I hat den Verein als gemeinnützig anerkannt.

FBTM e.V. Satzung vom 26.11.2021 » (PDF)

Satzung des Vereins Fachbereichstag Maschinenbau e.V.

§ 1 Name, Sitz
  1. Der Verein führt den Namen “ Fachbereichstag Maschinenbau e. V.. und wird im Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts eingetragen.
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
  3. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
  1. Der Verein fördert die Wissenschaft und Forschung sowie die Erziehung und Bildung durch Einsatz frei zugänglicher Informationen, frei zugänglicher Veranstaltungen und kostenloser Beratung in Beruf, Studium und Lehre im Fachgebiet Maschinenbau. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke gemäß § 5 Absatz 1 Nr. 9 KStG (Verfolgung gemeinnütziger Zwecke) und §§ 51 – 68 der Abgaben­verordnung.  Vor allem § 52 Absatz (2) Satz 1 „die Förderung von Wissenschaft und Forschung“ findet Anwendung. Der Verein verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Die Mittel des Vereins werden nur für die satzungsgemäßen Aufgaben verwendet. Die Mit­glieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch vereinsfremde Ausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Hierbei verfolgt der Verein bei keinem der folgenden Punkte kommerzielle Ziele. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Etwaige Mittel sind stets den satzungsgemäßen Zwecken zuzuführen.
  2. Unmittelbare Förderung von Wissenschaft und Forschung von maschinenbaulichen Studiengängen durch direkte Erforschung und Aufbau des bundesweiten Qualitäts­standards der zu vermittelnden fachlichen und wissenschaftlichen Kriterien. Die Ergebnisse werden der Allgemeinheit kostenlos zur Verfügung gestellt.
  3. Die Vorstandsmitglieder und die Mitglieder der an den Verfahren beteiligten Gremien des Vereins sind ehrenamtlich tätig.
  4. Unmittelbare und nachhaltige Förderung der Wissenschaft durch ½ jährliche kostenlose wissenschaftliche Veranstaltungen zum Bereich Forschung und Lehre an Hochschulen, aufgebaut, gefördert, durchgeführt und organisiert durch den Verein, der Studiengangs­leiter und Dekane im Fachgebiet Maschinenbau in den Bundesländern. Die Veran­staltun­gen stehen allen Interessenten kostenlos zur Verfügung.
  5. Unmittelbare und nachhaltige Förderung der Erziehung und Wissenschaft durch Durch­führung von Veranstaltung von kostenlosen themengebundenen jährlichen Weiter­bildungs­tagungen mit bundesweiter Einladung im Bereich Verbesserung der Lehre und Intensivierung der Forschung im Fachgebiet Maschinenbau. Die Organisation erfolgt jeweils durch den Verein. Die Veranstaltungen werden vom Verein gefördert, aufgebaut und stehen allen Interessenten kostenlos zur Verfügung.
  6. Förderung der Berufsbildung insbesondere der Weiterbildung im Fachgebiet Maschinen­bau und artverwandten Berufsfeldern. Der Verein führt selbst Grundlagen­forschung in diesem Bereich durch. (Durchführung von Forschungs­vorhaben: Teilzeitstudiengänge, Duale Studiengänge) Die Forschungsergebnisse werden vom Verein weiter fortgeführt und stehen allen Interessenten kostenlos zur Verfügung.
  7. Durchführung, Förderung und Aufbau der unmittelbaren Beratung von Studierenden, Mitarbeiter und Professoren an Hochschulen durch den Verein, insbesondere bezüglich kooperativer Studiengänge und Teilzeitstudiengänge sowie Hilfe und Unterstützung bei Organisation und Beratung im Fachgebiet Maschinenbau. Die resultierenden Erfahrungs­werte stehen allen Interessierten kostenlos zur Verfügung.
  8. Durchführung, Förderung und Aufbau von bewusstseinsbildenden Maßnahmen für Mit­arbeiter in Unternehmen bezüglich der wissenschaftlichen Forschung und Entwicklung.
  9. Ausführung, Förderung, Aufbau, Weiterentwicklung und Durchführung von Schulungen von Mitarbeitern zur Einbindung in wissenschaftliche Forschungsvorhaben in Unter­nehmen durch den Verein im Bereich technische Entwicklung, welche von allen Be­völkerungs­schichten sinnvoll und kostenlos genutzt werden können.
  10. Durchführung, Information, Beratung und Betreuung der didaktischen Weiterbildung der Lehrenden in maschinenbaulichen und artverwandten Studiengängen. Die Organisation und Durchführung obliegt dem Verein. Die daraus resultierenden Erfahrungswerte werden der Allgemeinheit kostenlos zugänglich gemacht.
  11. Erstellen, Erarbeiten und Herausgabe von Lehr- und Lernmaterial wie Broschüren, Bücher, Poster, Postkarten, Videos, Lehrunterlagen und ähnlichem im Bereich technische Grundlagen und Anwendungen durch den Verein. Die Unterlagen werden allen Interessierten kostenlos zur Verfügung gestellt.
  12. Selbständige Durchführung, Förderung, Information und Betreuung der Dozenten­weiter­bildung für Kinderweiterbildung ( z.B. Ausbau der Kinder- Schüleruniversität). Förderung des Heranführens und Begeisterns von Kindern und Jugendlichen an den MINT-Fächern durch entsprechende Durchführung von Jugendarbeit, Veranstaltungen und Aktivitäten. Die Unterlagen für die Dozentenweiterbildung, den Veranstaltungen und Aktivitäten stehen allen Interessierten kostenlos zur Verfügung.
  13. Der Verein führt die Geschäfte des Fachbereichstages Maschinenbau insbesondere zu obigen Zwecken. Hierbei verfolgt der Verein bei keinem der folgenden Punkte kommer­zielle Ziele. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirt­schaftliche Zwecke. Etwaige Mittel sind stets den satzungsgemäßen Zwecken zuzuführen.
  14. Selbständige Entwicklung, Durchführung, Ausbau und ständige Erweiterung des Internetforums www.fbt-maschinenbau.de zur Sammlung und Verbreitung von aktuellen Fachbeiträgen und Dokumentation vielfältiger Informationen zum Thema Maschinenbau in Hochschulen und zur Vernetzung von Aktivisten auf unterschiedlichen Ebenen (Studenten, Hochschulen, Professoren) Die Unterlagen werden allen Interessierten kostenlos zur Verfügung gestellt.
  15. Selbst durchgeführte Forschungen und deren Forschungsergebnisse werden zeitnah und der Allgemeinheit zugänglich veröffentlicht.
§ 3 Mitgliedschaft
  1. Mitglieder des Vereines können alle natürlichen und juristischen Personen werden.
  2. Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder. Fördernde Mitglieder müssen bereit und in der Lage sein, durch besondere Sachkenntnis den Verein und seine Gremien zu unterstützen und zu beraten. Fördernde Mitglieder können durch schriftliche Erklärung dafür optieren, dass sie diese Unterstützung anstelle des von ordentlichen Mitgliedern geschuldeten Mitgliedsbeitrages leisten. Ihre Rechte ergeben sich aus § 6 Absatz 8) der Satzung.
  3. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrages. Der Vorstand beschließt auch über die Antragung von Ehrenmitgliedschaften.
  4. Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Mitgliedsbeiträge sind jährlich im voraus fällig und zahlbar.
  5. Der Verein kann darüber hinaus Ehrenmitglieder haben. Die Ehrenmitgliedschaft wird solchen natürlichen Personen angetragen, die sich um den Verein und seine Zwecke verdient gemacht haben.
  6. Die Mitgliedschaft endet
    a) mit dem Tod des Mitgliedes bzw. seiner Liquidation;
    b) der schriftlichen Austrittserklärung, gerichtet an den Vorstand des Vereines, die jedoch nur zum 31.12. eines jeden Jahres unter Beachtung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten zulässig ist;
    c) durch Ausschluss aus dem Verein.
  7. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn sich ein Mitglied in erheblichem Maße eines vereinsschädigenden Verhaltens schuldig gemacht hat. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einer Mehrheit von 2/3 seiner Mitglieder.
§ 4 Mittel
  1. Der Verein finanziert sich durch:
    a) Mitgliedsbeiträge, die jährlich, bei Neumitgliedern zeitanteilig erhoben werden.
    b) Zuwendungen und Schenkungen.
    c) Vermögen und seine Erträge.
    d) Einnahmen aus der Arbeit der Schulungen.
  2. Beitragsbefreiungen und -ermäßigungen kann der Vorstand beschließen.
  3. Die dem Verein entstehenden Kosten für Schulungen und Evaluierungen werden der Antrag stellenden Hochschule in Rechnung gestellt.
  4. Teilnahmebeteiligungsgebühren von Tagungen und Weiterbildungsveranstaltungen.
§ 5 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
– der Vorstand,
– die Mitgliederversammlung.
§ 6 Vorstand
  1. Der Vorstand leitet den Verein und entscheidet über alle Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
  2. Insbesondere entscheidet der Vorstand über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern und zwar mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Vorstandsmitglieder. Der Vorstand beschließt im übrigen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorstandsvorsitzenden den Ausschlag
  3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 seiner Stimmen vertreten sind. Ein Vorstandsmitglied kann durch schriftlich niedergelegte Übertragung das Stimmrechtmaximal eines weiteren Vorstandsmitglieds für eine Sitzung wahrnehmen.
  4. Der Vorstand besteht aus dem Vorstandsvorsitzenden, zwei Stellvertretern und bis zu fünf Beisitzern. Der Vorstand ist zwischen den Mitgliederversammlungen berechtigt, nicht besetzte Plätze im Vorstand bzw. freigewordene Plätze im Vorstand durch Beschluss zu besetzen.
  5. Geschäftsführender Vorstand, d.h. Vorstand im Sinne des § 26 BGB, sind der Vorstandsvorsitzende und seine beiden Stellvertreter. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes im Sinne des § 26 BGB vertreten.
  6. Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt und bleibt solange im Amt, bis eine neue Besetzung erfolgt. Vorstandsmitglieder sind berechtigt, ihr Amt mit einer Ankündigungsfrist von 4 Wochen niederzulegen, wenn sie der Meinung sind, dieses wegen anderer Verpflichtungen nicht mit der gebotenen Intensität ausüben zu können.
§ 7 Mitgliederversammlung
  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im Zweijahresrhythmus statt. Die Versamm­lung kann auch online (Internet– oder Videokonferenz) stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 4 Wochen und unter Bekanntgabe der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung schriftlich einberufen.
    Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben kann auch per E-Mail versandt werden. Das Ein­ladungs­schreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
  2. Der Vorstand beruft eine außerordentliche Mitgliederversammlung ein, wenn mehr als ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe der Tagesordnung schriftlich verlangt.
  3. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:
    a.) Wahl der Vorstandsmitglieder;
    b.) Entlassung und die Abberufung von Vorstandsmitgliedern;
    c.) Höhe und Art des Mitgliedsbeitrags;
    d.) Satzungsänderungen;
    e.) Genehmigung des Jahresabschlusses;
    f.) Bestellung von Rechnungsprüfern;
    g.) Erteilung von Entlastungen des Vorstandes;
    h.) sonstige in dieser Satzung festgelegten Fälle.
  4. Grundsätzlich werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, wobei Stimmenthaltungen nicht mitzählen.
  5. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der in der Mitgliederversammlung vertretenen Stimmen. Auf beabsichtigte Satzungsänderungen ist in der Einladung hinzuweisen.
  6. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden, im Verhinderungs­fall von einem seiner Stellvertreter, geleitet. Über die Sitzung der Mitglieder­ver­samm­lung ist unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie der Teilnehmer ein Protokoll anzufertigen, in dem die gefassten Beschlüsse unter Angabe des Abstimmungsergebnisses festgehalten werden. Das Protokoll ist von dem Versammlungs­leiter zu unterzeichnen und zu den Büchern des Vereins zu nehmen.
  7. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
  8. Fördermitglieder sind zu den Mitgliederversammlungen zugelassen und haben ein Rederecht. Sie haben kein Stimmrecht und kein Antragsrecht.
  9. Ehrenmitglieder sollen als Gäste eingeladen werden.
  10. Stimmrechtsübertragung ist zulässig und bedarf einer schriftlichen Vollmacht.
  11. Beschlüsse können auch im schriftlichen Umlaufverfahren mit absoluter Mehrheit der Mitglieder verabschiedet werden. Dazu wird die Beschlussvorlage allen Mitgliedern per Post (oder per E-Mail) mit einer Frist von 4 Wochen zur Stimmabgabe vorgelegt. Die Beschlussvorlage gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
  12. Bei der online-Mitgliederversammlung kann anstelle des Präsenz- ein elektronisches Wahlverfahren durchgeführt werden. Die Durchführung einer elektronischen Wahl ist nur zulässig, soweit eine geheime und fälschungssichere Wahl sichergestellt werden kann und die Ergebnisse beweissicher dokumentiert werden.
§ 8 Beirat
Der Vorstand beruft einen wissenschaftlichen Beirat, dessen Aufgabe es ist, den Verein und die Organe des Vereines bei der Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben zu beraten und zu unterstützen. Von  den  Vertretern  der  Mitgliedshochschulen  als  juristische  Personen  ent­sprechend  §  3  Absatz  1  eines  jeden  Bundeslandes  wird  jeweils  ein  Mitglied  für  den  Beirat bestimmt.

 

§ 9 Auflösung des Vereins
  1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mehrheit von drei Vierteln aller Mitglieder beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigender Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Bundesrepublik Deutschland, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Berlin, 26.11.2021