Satzung
1. Name und Mitglieder
“Der Fachbereichstag Maschinenbau ist der freiwillige Zusammenschluß aller Fachbereiche Maschinenbau und verwandter Fachbereiche an den Fachhochschulen und Gesamthochschulen der Bundesrepublik Deutschland.
Die Fachbereiche des Fachbereichstages Maschinenbau werden durch je einen Hochschullehrer vertreten. Dieser ist stimmberechtigtes Mitglied des Fachbereichstages.”
2. Aufgaben
Seine Aufgaben sind insbesondere:
2.1 Koordination und Weiterentwicklung der Ingenieurausbildung,insbesondere der Studiengänge / Fachrichtungen Maschinenbau und verwandter Bereiche an Fachhochschulen und Gesamthochschulen.
2.2 Erfahrungsaustausch über neue Projekte der Ingenieurausbildung, insbesondere an Studiengängen / Fachrichtungen des Maschinenbaus und verwandter Bereiche der Fachhochschulen und Gesamthochschulen.
2.3 Erarbeitung von Stellungnahmen und Empfehlungen zu allen Angelegenheiten des Studiums des Maschinenbaus und verwandter Fachbereiche.
3. Organe
Organe des Fachbereichstages sind:
- die Vollversammlung,
- der Länderausschuß,
- der Vorsitzende,
- Ausschüsse für begrenzte Aufgaben.
4. Vollversammlung
4.1 Die Vollversammlung tritt mindestens alle 2 Jahre zusammen und wird vom Vorsitzenden geleitet. Sie wird von ihm mindestens sechs Wochen vorher einberufen unter Übersendung der vorläufigen Tagesordnung, die vom Vorsitzenden im Einvernehmen mit dem Länderausschuß festgesetzt wird.
Die Mitglieder haben das Recht, bis zum Eintritt in die Tagesordnung weitere Anträge zur Tagesordnung zu stellen; über ihre Aufnahme beschließt die Vollversammlung.
4.2 Der Vorsitzende kann eine außerordentliche Vollversammlung mit einer Frist von mindestens einer Woche einberufen. Auf Antrag von mindestens 10 Mitgliedern der Vollversammlung oder auf Beschluß des Länderausschusses muß der Vorsitzende eine außerordentliche Vollversammlung einberufen.
4.3 Die Vollversammlung beschließt mit der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, soweit diese Satzung nichts anderes vorsieht, Änderungen dieser Satzung bedürfen einer Zwei-Drittel-Mehrheit der Vollversammlung.
4.4 Beschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren herbeigeführt werden, sofern nicht innerhalb von 14 Tagen mindestens 10 Mitglieder diesem Verfahren widersprechen. Ein Antrag ist im schriftlichen Verfahren angenommen, sobald die Zustimmung von mehr als der Hälfte der Mitglieder beim Vorsitzenden eingegangen ist.
4.5 Über die Vollversammlung ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Das Protokoll ist den Mitgliedern innerhalb angemessener Frist zuzuleiten.
4.6 Der Vorsitzende kann zur Vollversammlung oder zu einzelnen Punkten der Tagesordnung Gäste einladen und ihnen mit Zustimmung der Versammlung das Wort erteilen
4.7 Jede ordnungsgemäß einberufene Vollversammlung ist beschlußfähig.
5. Länderausschuß
5.1 Dem Länderausschuß als geschäftsführendem Organ des Fachbereichstages gehören der Vorsitzende und je ein Vertreter jedes Bundeslandes sowie einVertreter für die bundeseigenen Fachhochschulen an. Der Vertreter eines Bundeslandes wird durch die dem Bundesland zugehörigen Mitglieder des Fachbereichstages benannt.
Für den Vertreter der bundeseigenen Fachhochschulen gilt entsprechendes.
5.2 Der Länderausschß tritt nach Bedarf zusammen. Über die Sitzung ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das sämtlichen Mitgliedern des Fachbereichstages in angemessener Zeit zuzuleiten ist. im übrigen gelten die Bestimmungen für die Vollversammlung entsprechend.
6. Vorsitzender und seine Stellvertreter
6.1 Der Vorsitzende wird von der Vollversammlung in geheimer Wahl für eine Amtsperiode von 4. Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Zwei gleichberechtigte Stellvertreter wählt der Länderausschuss aus seinen Reihen.
6.2 Die Amtstätigkeit des neuen Vorsitzenden beginnt mit Abschluss der Vollversammlung, in der die Wahl erfolgte.
6.3 Der Vorsitzende führt die laufenden Geschäfte, beruft die Vollversammlungen und die Sitzungen des Länderausschusses ein und leitet sie. Im Einvernehmen mit seinen Stellvertretern vertritt er den Fachbereichstag nach außen.
6.4 Tritt der Vorsitzende vor Ablauf seiner Amtsperiode zurück, so wählt der Länderausschuß aus dem Kreis seiner Mitglieder für die Zeit bis zur nächsten Vollversammlung einen neuen Vorsitzenden.
6.5 Der Vorsitzende kann bei gleichzeitiger Wahl eines neuen Vorsitzenden mit 2/3 der Stimmen der anwesenden Mitglieder von der Vollversammlung abgewählt werden.
7. Ausschüsse für begrenzte Aufgaben
Die Vollversammlung kann für einzelne Aufgaben Ausschüsse einsetzen. Sie bestimmt die Zahl der Mitglieder. Die Ausschüsse sind zu baldiger Erledigung der ihnen übertragenden Aufgaben verpflichtet.
8. Mitgliedsbeitrag
Der Fachbereichstag Maschinenbau erhebt pro Jahr einen Mitgliedsbeitrag von jedem Mitglied. Die Mittel werden insbesondere für den allgemeinen Geschäftsbedarf des Vorsitzenden, seiner Stellvertreter und des Länderausschusses sowie für Reisekosten bei der Außenvertetung des Fachbereichstages Maschinenbau eingesetzt, soweit die Kosten nicht durch die jeweilige Heimathochschule getragen werden. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird mit einfacher Mehrheit von der Vollversammlung festgelegt.
9. Auflösung
Über die Auflösung des Fachbereichstages kann nur in einer dazu einberufenen Vollversammlung mit Zwei-Drittel-Mehrheit entschieden werden.
10. Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 18. September 2010 in Kraft.

